Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2014

§ 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen

Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Biomasseanlagen bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.

§ 39 § 39b